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VwGH 05.11.1986, 85/13/0082

VwGH 05.11.1986, 85/13/0082

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Als Schriftsteller gilt grundsätzlich derjenige, der eigene Gedanken in Schriftform vor die Öffentlichkeit bringt, dabei ist es nicht erforderlich, daß das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert aufweist oder sich durch vollendete Darstellungsweise auszeichnet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130082.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-61937