VwGH 03.12.1986, 85/13/0078
VwGH 03.12.1986, 85/13/0078
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Steht nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung bzw nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin fest, daß Grundaufzeichnungen für die Eintragungen in die Kassabücher nicht vorgelegt wurden, daß der Kassastand des Vormonats nicht sogleich übertragen wurde, daß nach der letzten monatlichen Eintragung Zeilen freigelassen wurden, daß aus den Kassabüchern Durchschreibeblätter entfernt wurden und daß Eintragungen in den Wareneingangsbüchern verspätet vorgenommen wurden, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, daß sie die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zieht und die Berechtigung zur Schätzung bejaht. |
Norm | |
RS 2 | Nicht nur die Schätzungsberechtigten, sondern auch das Schätzungesergebnis ist zu begründen. Die bloße Behauptung, der Sicherheitszuschlag sei keineswegs zu hoch, reicht für eine Überprüfung nicht aus, ob die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sind und das Schätzungsverfahren einwandfrei durchgeführt wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985130078.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-61936