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VwGH 22.10.1986, 85/13/0071

VwGH 22.10.1986, 85/13/0071

Rechtssätze


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Norm
BAO §303 Abs4;
RS 1
Bei der Frage, ob relevante Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs 4 BAO "neu hervorgekommen" sind, kommt es auf den Wissensstand der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides an, mit welchem jenes Verfahren abgeschlossen wurde, welches wiederaufgenommen werden soll. Zum Wissensstand des Finanzamtes zählt auch, was im Rahmen einer Betriebsprüfung durch dieses Finanzamt an Tatsachen und Beweismitteln hervorgekommen ist (Hinweis E , 84/13/0054 in der gleichen Rechtssache).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0087 E VwSlg 6025 F/1985 RS 1
Norm
BAO §303 Abs4;
RS 2
Zumindest der Inhalt des angefochtenen Bescheides muß erkennen lassen, daß die belangte Behörde auch über die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen entscheiden wollte (Hinweis E , 85/13/0087).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0089 E VwSlg 6117 F/1986 RS 2
Normen
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §29 Z1;
RS 3
Das vom Arbeitgeber der Gattin des Arbeitnehmers eingeräumte Nutzungsrecht und Gebrauchsrecht an der Dienstwohnung nach dem Ableben des Arbeitnehmers ist ein Vertrag zugunsten Dritter, sodaß die für den Verzicht der Gattin auf dieses Recht eingeräumte Recht ungeachtet der Wurzel im Dienstverhältnis des Gatten der Gattin zuzurechnen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130071.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-61931