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VwGH 15.06.1988, 85/13/0069

VwGH 15.06.1988, 85/13/0069

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
RS 1
Der Aufenthalt am Wohnsitz bzw an einem von mehreren Wohnsitzen des Abgabepflichtigen kann schon deswegen nicht als Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG angesehen werden, weil mit dieser Bestimmung jener Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden soll, der typischerweise mit einer Reise verbunden ist, und der einem Steuerpflichtigen der keine Reise unternimmt, sich aber ebenfalls teilweise außer Haus verköstigt, im allgemeinen nicht erwächst (Hinweis auf E , 2966/79).
Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
RS 2
Es ist davon auszugehen, daß einem Steuerpflichtigen am Ort seines Wohnsitzes durch auswärtige Verpflegung üblicherweise kein höherer Verpflegungsaufwand erwächst als anderen Steuerpflichtigen, die ebenfalls genötigt sind, sich auswärts zu verpflegen, ohne die dadurch erwachsenden Kosten als

Werbungskosten abziehen zu können (Hinweis auf E , 85/13/0154, E , 87/13/0195).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130069.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-61930