VwGH 05.11.1986, 85/13/0068
VwGH 05.11.1986, 85/13/0068
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §7 Abs1; |
RS 1 | Wenn für ein Gebäude samt Grund und Boden ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart wurde, ist eine Aufteilung desselben auf Gebäude einerseits und Grund und Boden andererseits vorzunehmen. Diese Aufteilung kann, wenn keine genauen Unterlagen zur Verfügung stehen, im Schätzungsweg vorgenommen werden. Bei der Aufteilung ist davon auszugehen, daß der Bodenwert für Grundstücke in gleicher Lage und bei gleicher Benützungsmöglichkeit gleich hoch sein wird, während der Gebäudewert nach Alter, Ausstattung, Bauzustand und Ertrag Schwankungen unterworfen ist. In der Regel wird der den Bodenwert übersteigende Kaufpreis als Gebäudewert anzusehen sein, wenn sich nicht aus den tatsächlichen Umständen etwas anderes ergibt. |
Norm | EStG 1972 §7 Abs1; |
RS 2 | Behaupten die Bfr, das erworbene Gebäude sei zum Teil über 100 Jahre alt und restlos abgenutzt und der Erwerb des Grundstückes sei letztlich zwecks Bauplatzbeschaffung erfolgt, ist eine Verschiebung der Aufteilung des Kaufpreises zugunsten des Gebäudewertes nicht möglich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985130068.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-61929