VwGH 21.09.1988, 85/13/0064
VwGH 21.09.1988, 85/13/0064
Rechtssätze
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RS 1 | Die Nutzungsdauer eines Wohngebäudes bewegt sich üblicherweise im zeitlichen Rahmen von 75 bis 100 Jahren. Die Lage an einer verkehrsreichen Straße und die allgemeine Luftverschmutzung sind keine Umstände, die eine kürzere Nutzungsdauer annehmen lassen. Als solche Umstände kämen zB schlechter Bauzustand, schlechte Bauausführung oder besondere statische Probleme in Betracht. |
Normen | |
RS 2 | Verfügt der Steuerpflichtige in der Nähe seines Mietwohnhauses über eine selbstbenutzte Wohnung, so führt der Umstand, daß er in den Sommermonaten einen Aufenthalt außerhalb der Stadt vorzieht, nicht zur Anerkennung zusätzlicher Fahrtkosten zwecks Kontrolle des Mietwohnhauses. |
Normen | |
RS 3 | Teilt die Abgabenbehörde einem Abgabepflichtigen mit, daß sie beabsichtigt, einem bestimmten geltend gemachten Aufwand die Abzugsfähigkeit zu versagen, und erhebt der Abgabepflichtige dagegen keinen Einwand, dann kann er sich durch die ihm vorgehaltene Vorgangsweise vor dem VwGH nicht für beschwert erachten. |
Norm | |
RS 4 | Eine irrtümliche Umsatzsteuerzahlung eines Miteigentümers auf seinem eigenen Abgabenkonto kann nicht als Umsatzsteuerzahlung der Hausgemeinschaft gewertet werden, zumal, wenn der bezahlte Betrag durch berichtigte Erklärungen des Miteigentümers diesem im nachhinein wieder gutgeschrieben wird. |
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RS 5 | Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in der Berufung bzw in einem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu stellen, und setzt eine wirksame mündliche Antragstellung voraus, sodaß diese als einheitlicher Antrag mit der Berufung bzw als einheitlicher Antrag mit dem Vorlageantrag zu sehen ist. Ein im Postweg einbebrachter Vorlageantrag und ein mündlich gestellter Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung können nicht als einheitlicher Antrag iSd § 284 BAO gewertet werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985130064.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-61927