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VwGH 21.09.1988, 85/13/0064

VwGH 21.09.1988, 85/13/0064

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Nutzungsdauer eines Wohngebäudes bewegt sich üblicherweise im zeitlichen Rahmen von 75 bis 100 Jahren. Die Lage an einer verkehrsreichen Straße und die allgemeine Luftverschmutzung sind keine Umstände, die eine kürzere Nutzungsdauer annehmen lassen. Als solche Umstände kämen zB schlechter Bauzustand, schlechte Bauausführung oder besondere statische Probleme in Betracht.
Normen
RS 2
Verfügt der Steuerpflichtige in der Nähe seines Mietwohnhauses über eine selbstbenutzte Wohnung, so führt der Umstand, daß er in den Sommermonaten einen Aufenthalt außerhalb der Stadt vorzieht, nicht zur Anerkennung zusätzlicher Fahrtkosten zwecks Kontrolle des Mietwohnhauses.
Normen
RS 3
Teilt die Abgabenbehörde einem Abgabepflichtigen mit, daß sie beabsichtigt, einem bestimmten geltend gemachten Aufwand die Abzugsfähigkeit zu versagen, und erhebt der Abgabepflichtige dagegen keinen Einwand, dann kann er sich durch die ihm vorgehaltene Vorgangsweise vor dem VwGH nicht für beschwert erachten.
Norm
RS 4
Eine irrtümliche Umsatzsteuerzahlung eines Miteigentümers auf seinem eigenen Abgabenkonto kann nicht als Umsatzsteuerzahlung der Hausgemeinschaft gewertet werden, zumal, wenn der bezahlte Betrag durch berichtigte Erklärungen des Miteigentümers diesem im nachhinein wieder gutgeschrieben wird.
Norm
RS 5
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in der Berufung bzw in einem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu stellen, und setzt eine wirksame mündliche Antragstellung voraus, sodaß diese als einheitlicher Antrag mit der Berufung bzw als einheitlicher Antrag mit dem Vorlageantrag zu sehen ist. Ein im Postweg einbebrachter Vorlageantrag und ein mündlich gestellter Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung können nicht als

einheitlicher Antrag iSd § 284 BAO gewertet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130064.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61927