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VwGH 13.11.1985, 85/13/0058

VwGH 13.11.1985, 85/13/0058

Rechtssätze


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Normen
BAO §217;
BAO §4 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
RS 1
Abgabenschulden sind dann Masseforderungen, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Das bedeutet, daß Abgabenschulden nur insoweit Masserforderungen darstellen können, als die Abgabeschuld erst nach Konkurseröffnung entstanden ist (§ 4 BAO).
Normen
BAO §217;
KO §46;
RS 2
Wird eine Abgabenschuld als Konkursforderung erst nach Konkurseröffnung fällig, so tritt bei Nichtentrichtung keine Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlges ein (Hinweis E , 1168/78; E , 84/15/0009).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6045 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985130058.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61926