Suchen Hilfe
VwGH 25.10.1989, 85/13/0055

VwGH 25.10.1989, 85/13/0055

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, daß er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, daß das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der AbgPfl habe nicht sämtliche Einnahmen erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommt.
Normen
RS 2
Waren dem Abgabepflichtigen in der Begründung der Berufungsvorentscheidung Umstände vorgehalten worden, ohne daß er hiezu in dem mehr als vier Jahre dauernden Berufungsverfahren mit konkreten Angaben Stellung genommen hat, so konnte die Abgabebehörde zweiter Instanz davon ausgehen, daß

der Abgabepflichtigen den Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung nichts Substantielles entgegenzusetzen hatte.
Norm
RS 3
Werden der AbgBeh zweiter Instanz Unterlagen - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorgelegt, ist sie zur Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen berechtigt und verpflichtet, auch wenn an der Schätzungsbefugnis der ersten Instanz Zweifel bestehen können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130055.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-61924