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VwGH 22.10.1986, 85/13/0054

VwGH 22.10.1986, 85/13/0054

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die Beschäftigung eines Kindermädchens zur Beaufsichtigung des Kindes während der Zeit, während der - bei berufstätigen Eltern auch - die Mutter einem Beruf nachgeht, ist nicht betrieblich oder beruflich veranlaßt, sondern durch den Wunsch der Mutter, berufstätig zu sein. Damit aber sind die Aufwendungen für das Kindermädchen nicht als Werbungskosten, sondern als solche für den Haushalt und für den Unterhalt von Familienangehörigen zu qualifizieren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130054.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-61923