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VwGH 17.02.1988, 85/13/0047

VwGH 17.02.1988, 85/13/0047

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §18 Abs1 Z1;
RS 1
§ 18 Abs 1 Z 1 EStG 1972 sieht zwar vor, wie in Fällen einer Gegenleistungsrente vorzugehen ist, trifft jedoch keine Aussage darüber, welche Kriterien für das Vorliegen einer Gegenleistung maßgeblich sind.
Norm
EStG 1972 §18 Abs1 Z1;
RS 2
Eine Gegenleistungsrente liegt dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung annähernd gleichwertig sind. Besteht hingegen zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffallendes Mißverhältnis, wird eine Versorgungsrente vorliegen. Dabei ist vom versicherungsmathematischen Wert der Rentenverpflichtung auszugehen, weil dieser über den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer Rentenleistung am ehesten Auskunft zu geben vermag (Hinweis auf E , 2171/78, E , 81/14/0104).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6294 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130047.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61920