VwGH 17.02.1988, 85/13/0047
VwGH 17.02.1988, 85/13/0047
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | EStG 1972 §18 Abs1 Z1; |
RS 1 | § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1972 sieht zwar vor, wie in Fällen einer Gegenleistungsrente vorzugehen ist, trifft jedoch keine Aussage darüber, welche Kriterien für das Vorliegen einer Gegenleistung maßgeblich sind. |
Norm | EStG 1972 §18 Abs1 Z1; |
RS 2 | Eine Gegenleistungsrente liegt dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung annähernd gleichwertig sind. Besteht hingegen zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffallendes Mißverhältnis, wird eine Versorgungsrente vorliegen. Dabei ist vom versicherungsmathematischen Wert der Rentenverpflichtung auszugehen, weil dieser über den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer Rentenleistung am ehesten Auskunft zu geben vermag (Hinweis auf E , 2171/78, E , 81/14/0104). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6294 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985130047.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-61920