VwGH 28.05.1986, 85/13/0045
VwGH 28.05.1986, 85/13/0045
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §16 Abs1; |
RS 1 | Um als Werbungskosten Anerkennung finden zu können, müssen Ausgaben in einem unmittelbaren, ursächlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang, dh in einer unmittelbaren Beziehung zu den Einnahmen aus einer Einkunftsart des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG stehen und ernstlich der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen dienen. Grundsätzlich können auch vor der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen gemachte Aufwendungen Werbungskosten darstellen, wenn sie sich mit der angestrebten auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit zu einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang befinden. |
Norm | EStG 1972 §16 Abs1; |
RS 2 | "Vorweggenommene Werbungskosten" können nur dann als solche Berücksichtigung finden, wenn sie mit späteren Einnahmen zu einer entsprechend bestimmten wirtschaftlichen Verbindung stehen und die Absicht zur Erzielung desselben als klar erwiesen anzunehmen ist (Hinweis E , 847/79). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985130045.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-61919