VwGH 16.03.1988, 85/13/0023
VwGH 16.03.1988, 85/13/0023
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §91; |
RS 1 | Schon der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "zurückgeben" spricht dafür, daß die beschlagnahmten Gegenstände demjenigen auszuhändigen sind, dem sie im Zuge der Beschlagnahme abgenommen worden sind, also dem "bisherigen Inhaber". |
Norm | FinStrG §91; |
RS 2 | Ebensowenig wie die Behörde im Zuge der Beschlagnahme zu prüfen hat, ob die beschlagnahmten Gegenstände sich rechtmäßigerweise in der Gewahrsame des bisherigen Inhabers befunden haben, ebensowenig hat sie dies bei Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu tun. |
Norm | FinStrG §91; |
RS 3 | Will der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände deren Rückgabe an den bisherigen Inhaber verhindern, so stehen ihm hiefür diesselben rechtlichen Möglichkeiten offen, die ihm ohne Beschlagnahme offenstehen würden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985130023.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-61916