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VwGH 16.03.1988, 85/13/0023

VwGH 16.03.1988, 85/13/0023

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §91;
RS 1
Schon der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "zurückgeben" spricht dafür, daß die beschlagnahmten Gegenstände demjenigen auszuhändigen sind, dem sie im Zuge der Beschlagnahme abgenommen worden sind, also dem "bisherigen Inhaber".
Norm
FinStrG §91;
RS 2
Ebensowenig wie die Behörde im Zuge der Beschlagnahme zu prüfen hat, ob die beschlagnahmten Gegenstände sich rechtmäßigerweise in der Gewahrsame des bisherigen Inhabers befunden haben, ebensowenig hat sie dies bei Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu tun.
Norm
FinStrG §91;
RS 3
Will der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände deren Rückgabe an den bisherigen Inhaber verhindern, so stehen ihm hiefür diesselben rechtlichen Möglichkeiten offen, die ihm ohne Beschlagnahme offenstehen würden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130023.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-61916