VwGH 05.11.1986, 85/13/0021
VwGH 05.11.1986, 85/13/0021
Rechtssätze
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Norm | BAO §115 Abs2; |
RS 1 | Parteiengehör besteht darin, daß dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Äußerung zur behördlichen Sachverhaltsannahme, zur Kenntnisnahme der Ergebnisse der Beweisaufnahme und zur Stellungnahme hiezu gegeben werden muß. Es ist von Amts wegen in einer förmlichen Weise dergestalt zu gewähren, daß der Partei dieser Verfahrensschritt deutlich bewußt wird. Es schließt das Recht in sich ein, eine angemessene Äußerungsfrist eingeräumt zu erhalten. |
Norm | BAO §115 Abs2; |
RS 2 | Ein während der mündlichen Berufungsverhandlung erstmals erfolgter Vorhalt reicht zur Wahrung des Parteiengehörs nicht aus, weil dem Bf im Rahmen einer doch relativ kurzen Verhandlung jedenfalls keine angemessene Frist für eine fundierte Äußerung zur Verfügung stand. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985130021.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-61914