VwGH 28.10.1987, 85/13/0016
VwGH 28.10.1987, 85/13/0016
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Verneint die belangte Behörde die Unbilligkeit der Belastung des in den Vereinigten Staaten von Amerika gelegenen Grundbesitzes mit property tax im Lagestaat und Vermögensteuer in Österreich mit dem Hinweis, daß auch in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen mehrfach mit Abgaben vom Vermögen betroffen wird und kommt sie zum Schluß, daß unter diesem Aspekt ein Verzicht auf die Besteuerung eines Vermögenswertes nur deshalb, weil dieser sich im Ausland befindet und mit einer ausländischen Objektsteuer belastet wird, nicht gerechtfertigt erscheint, sind diese Überlegungen geeignet, das von der belangten Behörde geübte Ermessen ausreichend zu begründen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/13/0014 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Das Argument, die in den Vereinigten Staaten von Amerika erhobene property tax sei vergleichsweise höher als die Belastung unbeweglichen Vermögens in Österreich mit Grundsteuer, sodaß insoweit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Doppelbelastung mit Vermögensteuer vorliege, als die property tax die gleichartige, fiktiv zu ermittelnde Grundsteuer übertreffe, ist nicht geeignet, die (für den Bf negative) gem § 48 BAO getroffene Ermessensentscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Eine im innerstaatlichen Recht vorgesehene kumulative Besteuerung von Liegenschaftsvermögen mit Grundsteuer einerseits und Vermögensteuer andererseits wird nämlich nicht dadurch unbillig, daß an die Stelle einer verhältnismäßig geringen innerstaatlichen Grundsteuer eine vergleichbare aber wesentlich höhere ausländische Steuer tritt. |
Norm | BAO §48; |
RS 3 | § 48 BAO ist auch anwendbar, wenn eine Doppelbesteuerung nur potentiell, nicht aber effektiv eintreten würde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/14/0099 E RS 1 |
Norm | |
RS 4 | Bei Ermessensentscheidungen hat der VwGH ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder nicht (Hinweis E , 1345/76). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/13/0086 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985130016.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-61912