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VwGH 14.10.1987, 85/13/0014

VwGH 14.10.1987, 85/13/0014

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Verneint die belangte Behörde die Unbilligkeit der Belastung des in den Vereinigten Staaten von Amerika gelegenen Grundbesitzes mit property tax im Lagestaat und Vermögensteuer in Österreich mit dem Hinweis, daß auch in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen mehrfach mit Abgaben vom Vermögen betroffen wird und kommt sie zum Schluß, daß unter diesem Aspekt ein Verzicht auf die Besteuerung eines Vermögenswertes nur deshalb, weil dieser sich im Ausland befindet und mit einer ausländischen Objektsteuer belastet wird, nicht gerechtfertigt erscheint, sind diese Überlegungen geeignet, das von der belangten Behörde geübte Ermessen ausreichend zu begründen.
Normen
RS 2
Die Rechtsansicht des Bf, die Ermessenentscheidung müsse "der üblichen Staaten-Praxis beim Abschluß eines Doppelbesteuerungsabkommens" entsprechen, teilt der GH nicht. Doppelbesteuerungsabkommen können nämlich insbesondere mit Rücksicht auf unterschiedliche innerstaatliche Normen über das mit ihnen verfolgte Ziel der Vermeidung einer echten Doppelbesteuerung hinausgehende Wirkungen entfalten und sogar zu einer "Doppel-Nichtbesteuerung" führen. Es kann aber nicht regelmäßig als Gebot der Billigkeit erachtet werden, einen solchen Zustand auch durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 48 BAO herbeizuführen.
Norm
RS 3
§ 48 BAO ist auch anwendbar, wenn eine Doppelbesteuerung nur potentiell, nicht aber effektiv eintreten würde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/14/0099 E RS 1
Norm
RS 4
Bei Ermessensentscheidungen hat der VwGH ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder nicht (Hinweis E , 1345/76).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0086 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985130014.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-61910