VwGH 12.02.1986, 85/13/0008
VwGH 12.02.1986, 85/13/0008
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §2; |
RS 1 | Nur dann, wenn die Mietzinsbildung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, kann eine Tätigkeit die auf Dauer gesehen Gewinne und Einnahmensüberschüsse nicht erwarten läßt, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und ist mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen. |
Norm | EStG 1972 §2; |
RS 2 | Ausführungen zur Frage der Dauer des Beobachtungszeitraumes (Hinweis auf Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2 S 18). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985130008.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-61908