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VwGH 12.02.1986, 85/13/0008

VwGH 12.02.1986, 85/13/0008

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Nur dann, wenn die Mietzinsbildung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, kann eine Tätigkeit die auf Dauer gesehen Gewinne und Einnahmensüberschüsse nicht erwarten läßt, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und ist mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen.
Norm
RS 2
Ausführungen zur Frage der Dauer des Beobachtungszeitraumes (Hinweis auf Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2 S 18).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130008.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61908