VwGH 08.02.1989, 85/13/0001
VwGH 08.02.1989, 85/13/0001
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Hat der Abgabenpflichtige von sich aus keine Beweise für seine Behauptungen erbracht, berechtigt dies die belangte Behörde nicht, sich über die Behauptungen des Abgabepflichtigen ohne jedes Ermittlungsverfahren hinwegzusetzen. Der Umstand, daß bei der Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund tritt, bedeutet keineswegs, daß die Abgabenbehörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht völlig entbunden wird. Insbesondere in Fällen, in denen der Abgabepflichtige Behauptungen aufstellt, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen können, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertritt, daß sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind, erfordert ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, daß der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw Glaubhaftmachung aufgefordert wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1985130001.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-61906