Suchen Hilfe
VwGH 27.03.1987, 85/12/0236

VwGH 27.03.1987, 85/12/0236

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Die Forderung des Gesetzes, wonach die Identität des eine verwaltungsbehördliche Erledigung Genehmigenden für die Verfahrensparteien erkennbar sein muss, wurde durch die Novelle BGBl Nr 199/1982 insofern noch verdeutlicht und bekräftigt, als seither verlangt wird, dass sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muss (Hinweis E , 84/11/0178, E , 85/03/0144). Sollte eine Unterschrift unleserlich sein, so muss der Erledigung der Name in anderer leserlicher Form entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des § 18 Abs 4 AVG 1950 und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, scheint also auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid im Rechtssinn vor (Hinweis B , 86/01/0072).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/01/0054 B RS 1
Normen
AVG §1;
AVG §56;
UOG 1975 §11 Abs1;
UOG 1975 §68 Abs1;
UOG 1975 §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Weder die "Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien" noch das "Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien" sind Behörden im Zusammenhang der Erledigung einer Berufung gegen einen Ordnungsstrafbescheid des Fakultätskollegiums.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120236.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61904