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VwGH 19.08.1988, 85/12/0210

VwGH 19.08.1988, 85/12/0210

Rechtssätze


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Normen
AVG §34 Abs2;
AVG §34 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
RS 1
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe stellt einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar (Hinweis E , 1119/69, VwSlg 7699 A/1969).
Norm
AVG §34 Abs3;
RS 2
Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (Hinweis E VS , 86/11/0145).
Normen
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §34 Abs3;
AVG §56;
UOG 1975 §35;
VwGG §42 Abs5;
RS 3
Wurde in einem Verfahren nach § 35 UOG, in dem die tätig werdende Behörde das Kollegialorgan "Habilitatsionskommission" ist, ein Bescheid betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe erlassen, in dem als einziger Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde nur die Fertigungsklausel "Der Vorsitzende der Habilitationskommission" und der Name des Funktionsträgers enthalten ist, so ist der Bescheid (hier durch den VwGH auf Grund einer Säumnisbeschwerde) wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ersatzlos aufzuheben, weil nicht der Vorsitzende der Habilitationskommission, sondern die Habilitationskommission selbst zuständige Behörde ist und dem angefochtenen Bescheid auch keinerlei Hinweis auf einen Beschluss dieses Kollegialorganes zu entnehmen war.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985120210.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-61903