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VwGH 05.03.1987, 85/12/0159

VwGH 05.03.1987, 85/12/0159

Rechtssätze


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Norm
HSchAssG §6 Abs3;
RS 1
Die Bestimmungen der §§ 3 ff Beamten-Dienstrechtsgesetz über Erneuerung und Definitivstellung könnten auf Weiterbestellung des Hochschulassistenten (Verlängerung des Dienstvertrages) nur kraft Ähnlichkeitsschlusses herangezogen werden. Sie vermögen nur Aufschluss darüber zu geben, unter welchen Voraussetzungen eine Weiterbestellung zulässig oder unzulässig ist, nicht aber darüber, ob sie erfolgen solle oder nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1498/79 E VwSlg 10053 A/1980 RS 2
Norm
VwRallg;
RS 2
Ein Rechtssatz, wonach ein rechtsbegründender Verwaltungsakt erst für die Zeit nach seiner Erlassung Rechtswirkungen entfalten kann, ist in dieser allgemeinen Form der österreichischen Rechtsordnung fremd.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2181/74 E VS VwSlg 9054 A/1976 RS 1
Normen
AVG §56;
BDG 1979 §154 Abs6;
RS 3
Die Personalkommission ist nicht berechtigt, die Weiterbestellung eines Universitätsassistenten nach Ablauf der Bestellungsdauer, sohin mit rückwirkender Kraft, zu verfügen.
Normen
AVG §56;
BDG 1979 §154 Abs6;
DVG 1984 §12 Abs3;
RS 4
Die Rückwirkung, die die Berufungsbehörde gem § 12 Abs 3 letzter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes auszusprechen hat, überbrückt die Zeit ab der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Wurde dieser Bescheid erst nach Ablauf der Bestellungsdauer erlassen, so ist die Berufungsbehörde zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht mehr berechtigt.
Normen
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
RS 5
Aus einer bestehenden Entscheidungspflicht kann nicht abgeleitet werden, dass jedenfalls bzw zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine Sachentscheidung getroffen werden darf. Die Entscheidung kann gegebenenfalls auch in einer Formalentscheidung bestehen (Hinweis B , 934/73, VwSlg 9458 A/1977). Dies gilt für jene Fälle, in denen durch Zeitablauf oder durch die sonstige Entwicklung der Verhältnisse eine Prozessüberholung eingetreten ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985120159.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61901