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VwGH 22.01.1986, 85/11/0304

VwGH 22.01.1986, 85/11/0304

Rechtssätze


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Norm
VwGG §46 Abs3;
RS 1
Als Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH, so hört das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf, sobald der Bfr (dessen Vertreter) den Irrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht erst im Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zugestellt worden ist. Vom Bfr (seinem Vertreter) ist zu erwarten, dass er anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Kann er im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist, so hat damit das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG aufgehört.
Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG 1965 ist jenes Ereignis im Sinne des § 46 VwGG 1965 zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht das Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der VwGH-Beschwerde, so hört das Hindernis im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG 1965 auf, sobald der Bfr (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen könnte und musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, dem der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zugestellt worden ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0635/79 B RS 1
Normen
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
RS 3
Der Rechtsvertreter eines Bfrs ist selbst verpflichtet, sich anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde Klarheit darüber zu verschaffen, wie weit der Lauf der Beschwerdefrist fortgeschritten ist, und die sohin erforderlichen Veranlassungen zur Wahrung der Frist zu treffen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0347/79 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11999 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110304.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61899