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VwGH 02.07.1986, 85/11/0167

VwGH 02.07.1986, 85/11/0167

Rechtssätze


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Normen
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2;
RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellen andere als im § 66 Abs 2 KFG aufgezählte Tatbestände "bestimmte Tatsachen" iSd Abs 1 dann dar, wenn sie im Einzelfall den ausdrücklich im § 66 Abs 2 KFG 1967angeführten bestimmten Tatsachen an Bedeutung und Gewicht (im Grad ihrer Verwerflichkeit und/oder der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden) im Hinblick auf die nach § 66 Abs 1 KFG 1967 daraus zu erschließende Sinnesart etwa gleichkommen (Hinweis E , 82/11/0042, VwSlg 11103 A/1983).
Norm
KFG 1967 §66 Abs1;
RS 2
Ein Missachten des Gelblichtes einer Verkehrslichtsignalanlage verbunden mit nachfolgender ungerechtfertigter Verweigerung der Atemluftprobe und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt dadurch, dass der Betreffende die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Gewaltanwendung an einer der Verfolgung und Klärung seines Fehlverhaltens dienenden Amtshandlung zu hindern sucht, ist eine "bestimmte Tatsache" iSd § 66 Abs 1 KFG 1967.
Normen
AVG §57 Abs1;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
RS 3
Die Behörde kann iSd § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, weil in diesem Fall die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist. Kommt also die Behörde auf grund der ihr vorliegenden Unterlagen (die aber noch keinen Bescheid nach § 56 AVG ermöglichen) zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person, so kann sich in Übertragung der vorgenannten Gedanken zu § 64 Abs 2 AVG 1950 auf das Mandat die Entziehung mit Mandatsbescheid verfügen (Hinweis E , 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110167.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-61893