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VwGH 26.06.1985, 85/11/0063

VwGH 26.06.1985, 85/11/0063

Rechtssätze


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Normen
AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;
RS 1
Der Umstand, dass eine Unterschrift nicht leserlich ist, spielt (in gleicher Weise für die Unterschrift des Genehmigenden wie für die Unterschrift des Beglaubigenden) keine Rolle (Hinweis E , 1817/78).
Norm
VVG §5 Abs2;
RS 2
Zur Verhängung einer Zwangsstrafe bedarf es der Setzung einer konkreten Leistungsfrist. Mit dem Wort "unverzüglich" wird lediglich eine unbestimmte Leistungsfrist in Gang gesetzt (Hinweis E , 84/11/0129).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110063.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-61889