VwGH 26.06.1985, 85/11/0063
VwGH 26.06.1985, 85/11/0063
Rechtssätze
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Normen | AVG §18 Abs4; BeglaubigungsV 1925 §4; |
RS 1 | Der Umstand, dass eine Unterschrift nicht leserlich ist, spielt (in gleicher Weise für die Unterschrift des Genehmigenden wie für die Unterschrift des Beglaubigenden) keine Rolle (Hinweis E , 1817/78). |
Norm | VVG §5 Abs2; |
RS 2 | Zur Verhängung einer Zwangsstrafe bedarf es der Setzung einer konkreten Leistungsfrist. Mit dem Wort "unverzüglich" wird lediglich eine unbestimmte Leistungsfrist in Gang gesetzt (Hinweis E , 84/11/0129). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985110063.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-61889