VwGH 13.11.1985, 85/11/0051
VwGH 13.11.1985, 85/11/0051
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | KDV 1967 §30 Abs2; |
RS 1 | Für die zweijährige Frist des § 30 Abs 2 KDV ist das tatsächliche Lenken auf Grund einer erteilten Lenkerberechtigung von Bedeutung. |
Normen | |
RS 2 | Der Befund und das Gutachten eines Facharztes für Neurologie, die der Amtssachverständige zur "Beurteilungshilfe" für das von ihm zu erstellende ärztliche Gutachten im Sinne des § 75 Abs 2 KFG (§67 Abs 2 KFG) einholt, sind Bestandteile des Gutachtens des Amtssachverständigen und müssen als solche den Anforderungen entsprechen, die an das Gutachten selbst zu stellen sind. Es steht daher der Partei auch ein Ablehnungsrecht gegenüber dem Ersteller dieser "Beurteilungshilfe" zu (Hinweis E 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982; E , 82/11/0130; E 82/11/0145; E , 83/11/0186). |
Norm | KFG 1967 §75 Abs2; |
RS 3 | Ausführungen zur Schlüssigkeit eines Gutachtens gem § 75 Abs 2 KFG (§ 67 Abs 2 KFG), (Hinweis E , 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982). |
Norm | KDV 1967 §31 Abs1; |
RS 4 | Der bloße stationäre Aufenthalt einer Person in einer Krankenanstalt für Geisteskrankheiten rechtfertigt noch nicht die Annahme mangelnder geistiger Eignung (Hinweis E , 82/11/0309). |
Normen | |
RS 5 | Durch den Ausspruch gemäß § 73 Abs 2 KFG 1967, dass eine neue Lenkerberechtigung "auf die Dauer der körperlichen und geistigen Nichteignung" nicht erteilt werden dürfe, wird die Partei - unter dem Gesichtspunkt einer nicht hinreichenden Fristbestimmung - in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/11/0324 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985110051.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-61887