Suchen Hilfe
VwGH 13.11.1985, 85/11/0051

VwGH 13.11.1985, 85/11/0051

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
KDV 1967 §30 Abs2;
RS 1
Für die zweijährige Frist des § 30 Abs 2 KDV ist das tatsächliche Lenken auf Grund einer erteilten Lenkerberechtigung von Bedeutung.
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §53;
KDV 1967 §31 Abs1;
KDV 1967 §31 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
RS 2
Der Befund und das Gutachten eines Facharztes für Neurologie, die der Amtssachverständige zur "Beurteilungshilfe" für das von ihm zu erstellende ärztliche Gutachten im Sinne des § 75 Abs 2 KFG (§67 Abs 2 KFG) einholt, sind Bestandteile des Gutachtens des Amtssachverständigen und müssen als solche den Anforderungen entsprechen, die an das Gutachten selbst zu stellen sind. Es steht daher der Partei auch ein Ablehnungsrecht gegenüber dem Ersteller dieser "Beurteilungshilfe" zu (Hinweis E 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982; E , 82/11/0130; E 82/11/0145; E , 83/11/0186).
Norm
KFG 1967 §75 Abs2;
RS 3
Ausführungen zur Schlüssigkeit eines Gutachtens gem § 75 Abs 2 KFG (§ 67 Abs 2 KFG), (Hinweis E , 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982).
Norm
KDV 1967 §31 Abs1;
RS 4
Der bloße stationäre Aufenthalt einer Person in einer Krankenanstalt für Geisteskrankheiten rechtfertigt noch nicht die Annahme mangelnder geistiger Eignung (Hinweis E , 82/11/0309).
Normen
AVG §45 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
RS 5
Durch den Ausspruch gemäß § 73 Abs 2 KFG 1967, dass eine neue Lenkerberechtigung "auf die Dauer der körperlichen und geistigen Nichteignung" nicht erteilt werden dürfe, wird die Partei - unter dem Gesichtspunkt einer nicht hinreichenden Fristbestimmung - in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0324 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-61887