VwGH 24.02.1986, 85/10/0158
VwGH 24.02.1986, 85/10/0158
Rechtssätze
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Normen | Lehramtsprüfung Mittelschulen 1937 §11 Z12; Lehramtsprüfung Mittelschulen 1937 §15 Z4; |
RS 1 | Eine meritorische Erledigung des BM f. Unterricht betreffend die Bewilligung einer weiteren Wiederholung (der Klausurarbeiten) kommt nur dann in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag der Prüfungskommission vorliegt. Dem Anwärter fehlt die Antragslegitimation hiefür (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, Hinweis auf anders lautende Judikatur zu § 15 Z 4 iVm § 13 Abs 1 Z 1 VwGG; Hinweis E 727/68). |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; VwGG §42 Abs2 Z2; |
RS 2 | Hat die (in erster und letzter Instanz eingeschrittene) Behörde über einen Antrag eines Antragstellers, dem die Legitimation hiefür nicht zukommt, meritorisch statt zurückweisend entschieden, so ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel. Behörde belastet, was - die Zulässigkeit der Behörde voraussetzt (hier: rechtskräftiger Abspruch gegenüber dem Bf, nicht zu einer Prüfung antreten zu dürfen) - zur Aufhebung des Bescheides gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG führt (Hinweis E , 1166/67). |
Norm | VwGG §13 Abs1 Z1; |
RS 3 | Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung läge nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des VwGH von der abzugehen Anlass bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht nur stillschweigend vorausgesetzt worden wäre. |
Norm | VwGG §48 Abs1 Z1; |
RS 4 | Ein Stempelgebührenersatz für den ergänzenden Schriftsatz nach Abtretung einer Beschwerde vom VfGH gebührt nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12047 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985100158.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-61885