VwGH 21.12.1988, 85/10/0153
VwGH 21.12.1988, 85/10/0153
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Vorführung einer Person ist eine Maßnahme, die als "Ausübung in - mittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" gem Art 144 Abs 1 B-VG beim VfGH bzw gem Art 131a B-VG beim VwGH mit Beschwerde bekämpft werden kann. Dass die Vorführung eine Folgemaßnahme eines ordnungsgemäß ergangenen Ladungsbescheides darstellt, ist hiebei ohne Belang. |
Normen | |
RS 2 | Wenn in der vom Beschuldigten unterfertigten Niederschrift die Aussage enthalten ist, "Die Strafe von S 800,-- (Bescheid der Ordnungsstrafe) werde ich einbezahlen", und der Beschuldigte keine Einwendungen gegen diese Niederschrift erhoben hat, so macht sie gem § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung und schließt demnach die Annahme aus, dass die belangte Behörde durch die Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe von S 800,-- unter Androhung der sofortigen zwangsweisen Vollstreckung unmittelbar behördliche Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschuldigten ausgeübt hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985100153.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-61884