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VwGH 21.12.1988, 85/10/0153

VwGH 21.12.1988, 85/10/0153

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Vorführung einer Person ist eine Maßnahme, die als "Ausübung in - mittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" gem Art 144 Abs 1 B-VG beim VfGH bzw gem Art 131a B-VG beim VwGH mit Beschwerde bekämpft werden kann. Dass die Vorführung eine Folgemaßnahme eines ordnungsgemäß ergangenen Ladungsbescheides darstellt, ist hiebei ohne Belang.
Normen
AVG §15;
AVG §47 Abs2;
B-VG Art131a;
RS 2
Wenn in der vom Beschuldigten unterfertigten Niederschrift die Aussage enthalten ist, "Die Strafe von S 800,-- (Bescheid der Ordnungsstrafe) werde ich einbezahlen", und der Beschuldigte keine Einwendungen gegen diese Niederschrift erhoben hat, so macht sie gem § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung und schließt demnach die Annahme aus, dass die belangte Behörde durch die Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe von S 800,-- unter Androhung der sofortigen zwangsweisen Vollstreckung unmittelbar behördliche Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschuldigten ausgeübt hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100153.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61884