VwGH 24.06.1985, 85/10/0068
VwGH 24.06.1985, 85/10/0068
Rechtssätze
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Normen | LMG 1975 §17 Abs1; LMG 1975 §17 Abs4; |
RS 1 | Für eine bloße Untersagung der Aufmachung oder der Bezeichnung besteht keine gesetzliche Grundlage; vielmehr umfaßt die jeweilige Anmeldung nicht nur das Produkt, sondern auch dessen Aufmachung, sodaß auch die Untersagung nur das Produkt in der jeweiligen Aufmachung erfaßt. Es kann daher das Produkt unter einen anderen (zulässigen) Aufmachung neu angemeldet werden, andererseits stellt die Verwendung einer nicht angemeldeten Aufmachung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 17 Abs 2 oder § 18 Abs 1 LMG 1975 einen (strafbaren) Verstoß gegen die Anmeldepflicht dar (Hinweis E , 1829/78). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2603/78 E RS 2 |
Normen | LMG 1975 §17 Abs2; LMG 1975 §18 Abs1; |
RS 2 | Die Aufmachung eines Produktes, das in Verkehr gebracht wird, muss nicht "buchstabengetreu" mit jener übereinstimmen, welche Gegenstand der Anmeldung (gem § 17 Abs 2 LMG) war. Vielmehr kommt es darauf an, dass die beiden Beschreibungen dem Inhalt nach ident sind, wobei ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen ist. |
Normen | LMG 1975 §17 Abs2; LMG 1975 §18 Abs1; |
RS 3 | Ein (zusätzlicher) Hinweis auf der Verpackung, welcher dem "Inhalt" nach jenem entspricht, welcher Gegensand der Anmeldung war, ändert nichts an der Identität des Produkts. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11806 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985100068.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-61878