VwGH 30.09.1985, 85/10/0051
VwGH 30.09.1985, 85/10/0051
Rechtssätze
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Norm | AVG §63 Abs3; |
RS 1 | Eine bloße "Berufungsanmeldung", also die völlig unverbindliche Absichtserklärung über einen späteren Begründungsnachtrag zu einer als Einspruch gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers zu deutenden "Anfechtung", genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht (zahlreiche Hinweise auf Vorjudikatur). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1244/80 E VwSlg 10187 A/1980 RS 3 |
Norm | AVG §62 Abs2; |
RS 2 | Die mündliche Verkündung eines Bescheides ist ein Formalakt, der den Parteien als solcher zu Bewusstsein kommen muss (Hinweis E , 1880/63 und E , 1900/75, VwSlg 9034 A/1976). Fehlt es an der im § 62 Abs 2 AVG vorgesehenen niederschriftlichen Beurkundung, so kann nicht von der Erlassung eines Bescheides gesprochen werden; eine Unterlassung dieser Beurkundung hat zur Folge, dass ein Bescheid nicht existent wird (Hinweis E , 1514/53, VwSlg 3617 A/1955, und E , 3083/80). |
Norm | AVG §62 Abs3; |
RS 3 | Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Anordnung darüber, in welcher Form die im § 62 Abs 3 AVG 1950 vorgeschriebene Belehrung der Partei zu erfolgen hat. Im Hinblick darauf ist es zulässig, wenn die Partei auf das ihr zustehende Recht, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zu verlangen, im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wird, zumal auf diese Weise dem Rechtsschutzbedürfnis der Partei hinreichend Rechnung getragen wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985100051.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-61877