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VwGH 10.06.1985, 85/10/0042

VwGH 10.06.1985, 85/10/0042

Rechtssätze


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Norm
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;
RS 1
Die Frist von einem Jahr läuft ab dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz (Ausführungen zur Kritik an diesem Erkenntnis E , 86/02/0108).
Norm
VwGG §27;
RS 2
Die FRIST zur Erhebung der Säumnisbeschwerde läuft von dem Tage, an dem der Antrag auf Sachentschädigung bei der Stelle EINGELANGT ist, bei der er einzubringen war, und nicht von dem Tage, an dem er zur Post gegeben wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0710/63 B VwSlg 6304 A/1964 RS 1
Norm
PolStG Slbg 1975 §3 Abs1;
RS 3
Die Gewerbsmäßigkeit ist in den Deliktstypus des § 3 Abs 1 Salzburger Landes Polizeistrafgesetz aufgenommen (Hinweis E , 83/10/0097).
Norm
VStG §19;
RS 4
Eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung einschneidender Strafen zu erzwingen, kann nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern die übrigen in Betracht kommenden Strafzumessungskriterien mitberücksichtigt worden sind (Hinweis E , 3135/80).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11790 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985100042.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-61875