VwGH 25.03.1985, 85/10/0040
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AVG §8 BaumschutzG Wr 1974 §15 BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs1 BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs2 BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs1 BaumschutzG Wr 1974 §6 BaumschutzG Wr 1974 §7 |
RS 1 | Aus den §§ 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 1 sowie 6 und 7 Wr. BaumschutzG, LGBl 27/1974 ergibt sich, dass dem Antragsteller - dieser muss dem in § 5 Abs 1 bezeichneten Personenkreis zugehören - ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist, dass ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4 Abs 1) die von ihm begehrte behördliche Bewilligung erteilt wird. Insoweit nimmt der Antragsteller - und nur dieser - als Partei an dem über seinen Bewilligungsantrag durchzuführenden Verfahren teil. Daraus folgt unmittelbar, dass einem Nicht- Antragsteller (im vorliegenden Fall: dem Bezirksvorsteher eines Wr. Gemeindebezirkes) Parteistellung in einem Bewilligungsverfahren nach § 4 Abs 1 Z 4 nicht zukommt. |
Normen | AVG §8 BaumschutzG Wr 1974 §15 BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs1 BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs2 BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs1 BaumschutzG Wr 1974 §6 BaumschutzG Wr 1974 §7 |
RS 2 | Auch aus dem die Mitwirkung der Bezirksvorsteher in ihrer Eigenschaft als Organe der Gemeindeverwaltung betreffenden § 15 lässt sich die Parteistellung von Bezirksvorstehern in einem auf Antrag eines Dritten durchgeführten Bewilligungsverfahren nicht ableiten. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des AB, Bezirksvorsteher für den Y Wiener Gemeindebezirk in Wien gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 22-B 4/84, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den Y Bezirk hat mit Bescheid vom dem Eigentümer der Liegenschaft Wien X gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 27/1974 (in der Folge: BSchG) die Bewilligung zum Entfernen von vier auf diesem Grundstück stehenden, auf dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan standortlich vermerkten Bäumen (zwei Kastanien, eine Linde, ein Bergahorn) erteilt. Weiters wurde in dem Bescheid gemäß § 6 Abs. 5 leg. cit. festgestellt, daß einer Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden könne. Das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzungen wurde mit insgesamt 60 Bäumen ausgewiesen. Schließlich wurden Verwaltungsabgabe und Kommissionsgebühren vorgeschrieben.
2. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung des Bezirksvorstehers für den Y Wiener Gemeindebezirk (des nunmehrigen Beschwerdeführe s) hat der Berufungssenat der Stadt Wien (die belangte Behörde) mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, weder der Gemeinde Wien noch den Bezirksvorstehern der Wiener Gemeindebezirke als Organen der Stadt Wien sei im Wiener Baumschutzgesetz ein Berufungsrecht eingeräumt. Der § 15 BSchG bestimme lediglich, daß der Magistrat vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 leg. cit. dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben habe. Dies bedeute, daß dem Bezirksvorsteher jenes Bezirkes in dem die Baumentfernung stattfinden solle, nur das Recht, zur Stellungnahme als Gemeindeorgan zukomme, nicht jedoch ein darüber hinausgehendes Berufungsrecht für den Fall, daß der Stellungnahme nicht entsprochen worden sei. Dem Verwaltungsakt sei zu entnehmen, daß die Behörde erster Instanz dem Bezirksvorsteher für den Y Bezirk vor Erlassung ihres Bescheides mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe und somit das in § 15 BSchG festgelegte Mitwirkungsrecht gewahrt worden sei. Da dem Beschwerdeführer gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid kein Berufungsrecht zukomme, sei die Berufung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In ihr führt der Beschwerdeführer aus, er habe als Bezirksvorsteher die Interessen der Bezirksbevölkerung wahrzunehmen. Die betroffenen Anrainer seien mit dem Bauvorhaben in Wien (es solle eine Hochgarage errichtet werden) nicht einverstanden, da sie mit großen Lärm- und anderen umweltgefährdenden Belästigungen rechneten. Die Bezirksvertretung habe darüber hinaus von der Wiener Stadtverwaltung in Form von Anträgen den Ankauf der Grundstücke und den Ausbau eines Parkes auf diesen Grundstücken verlangt. Unabhängig davon finde es der Beschwerdeführer aus rechtsstaatlicher Sicht unmöglich, daß ein demokratisch gewählter Mandatar kein Berufungsrecht gegen Bescheide habe, die sich auf Gesetze stützten, die ihrerseits wieder durch Beschlußfassung demokratisch gewählter Mandatare zustande kämen. Nach seinem ganzen Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Sachentscheidung mit dem Ziel der Versagung der dem erwähnten Grundeigentümer erteilten Bewilligung verletzt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den von ihm bekämpften Bescheid in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. z. B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7387/A, und das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10903/A).
Der Beschwerdeführer behauptet, in dem ihm vermeintlich zustehenden Recht auf meritorische Erledigung seiner Berufung und damit in dem diesem prozessualen Mitwirkungsrecht zugrunde liegenden Parteienrecht (als solchem) verletzt zu sein. Da die belangte Behörde in ihrem Bescheid zu dem Ergebnis gelangte, daß dem Beschwerdeführer diese Rechte nicht zukämen, ist insoweit die Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers und somit dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen.
2. Gemäß § 4 Abs. 1 BSchG bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung; die Bewilligung ist bei Vorliegen der in den Z. 1 bis 6 dieser Gesetzesstelle umschriebenen Voraussetzungen zu erteilen. Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. ist die Bewilligung in jedem Fall auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Gemäß § 5 Abs. 1 BSchG ist antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Fall der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt. Die §§ 6 und 7 normieren die - grundsätzlich den Träger der Bewilligung nach § 4 treffende - Pflicht zur Ersatzpflanzung.
Aus den angeführten, den vorliegenden Fall kennzeichnenden Bestimmungen ergibt sich, daß dem Antragsteller - dieser muß dem in § 5 Abs. 1 BSchG bezeichneten Personenkreis zugehören - ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist, daß ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 1 leg. cit.) die von ihm begehrte behördliche Bewilligung erteilt werde. Insoweit nimmt der Antragsteller - und nur dieser - als Partei an dem über seinen Bewilligungsantrag durchzuführenden Verfahren teil. Da solcherart der Kreis der Parteien des Bewilligungsverfahrens abschließend geregelt ist, folgt daraus, daß dem Beschwerdeführer (als Nicht-Antragsteller) Parteistellung in dem hier in Rede stehenden Bewilligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Z. 4 BSchG nicht zukam.
Daß der Beschwerdeführer Parteistellung aus dem die Mitwirkung der Bezirksvorsteher in ihrer Eigenschaft als Organe der Gemeindeverwaltung betreffenden § 15 BSchG nicht abzuleiten vermochte, hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zutreffend dargetan.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen, die Berufung des Beschwerdeführers mangels Berufungsrechtes und damit mangels Parteistellung zurückzuweisenden Bescheid als unbegründet.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. im Dreiersenat, ohne weiteres Verfahren abzuweisen, Wobei sich ein keinem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr dienender Auftrag zur Behebung formeller Mängel der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erübrigte (vgl. zu letzterem etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/07/0008).
Wien,
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §8 BaumschutzG Wr 1974 §15 BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs1 BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs2 BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs1 BaumschutzG Wr 1974 §6 BaumschutzG Wr 1974 §7 |
Schlagworte | Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985100040.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-61874