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VwGH 22.01.1986, 85/09/0284

VwGH 22.01.1986, 85/09/0284

Rechtssätze


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Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die einfache Überlegung, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Bfr niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines (Berichtigungsbescheides) Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2508/80 B VwSlg 10309 A/1980 RS 2
Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides ist kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1032/47 B VwSlg 276 A/1948 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090284.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61873