VwGH 19.02.1986, 85/09/0215
VwGH 19.02.1986, 85/09/0215
Rechtssätze
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Norm | InvEG 1953 §8 Abs2; |
RS 1 | Bei der vom Invalidenausschuss des Arbeitsamtes zu treffenden Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines Dienstnehmers im Sinne des § 1 Abs 1 InvEG sind das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Invaliden einerseits und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers anderseits gegeneinander abzuwägen. (Hinweis auf E vom , 0534/56, VwSlg 5037 A/1959) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1726/60 E VwSlg 5686 A/1961 RS 1 |
Norm | InvEG 1969 §8 Abs2; |
RS 2 | Die Behörde übt das ihr in § 8 Abs 2 IEG eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes aus, wenn sie zu einer Kündigung die Zustimmung erteilt, die nur den Zweck haben soll, den Invaliden trotz grundsätzlicher Eignung zur Dienstleistung wegen seiner Invalidität zu benachteiligen bzw. aus dem Betrieb zu entfernen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3402/53 E RS 1 |
Norm | InvEG 1969 §8 Abs2; |
RS 3 | Die Kündigungsgründe im Sinne des § 8 Abs 2 IEG, brauchen nicht in der Person des Gekündigten zu liegen; insbesondere ist kein Verschulden auf Seiten des Gekündigten erforderlich. Objektive Umstände, die eine Kündigung rechtfertigen, können in der Regel nur solche sein, die in den Betriebsverhältnisse bedingt sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3402/53 E RS 2 |
Norm | InvEG 1953 §8 Abs2; |
RS 4 | Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung ist eine Ermessensentscheidung. Bei dieser ist zwischen den berechtigten Interessen des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände abzuwägen. Zu den bei dieser Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen zählt auch, dass der Dienstnehmer den Dienstgeber von seiner Stellung als begünstigter Invalide nicht in Kenntnis gesetzt hat, wenn diese Stellung für den Dienstgeber nicht erkennbar war. Hinken und die Einnahmen von Medikamenten machen nicht erkennbar, dass eine Person dem Kreis der begünstigten Invaliden angehört. Es besteht keine aus der allgemeinen Fürsorgepflicht oder dem Arbeitnehmerschutz ableitbare Verpflichtung des Dienstgebers, sich über eine allfällige Invalideneigenschaft des Dienstnehmer zu erkundigen. Wenn auch keine Meldepflicht der Invalideneigenschaft festgelegt ist, bedeutet die Nichtmeldung für den Dienstgeber doch einen nicht unbeachtlichen Nachteil. Der Dienstgeber hat schon aus materiellen Gründen - insbesondere wegen der Zahlung der Ausgleichstaxe - ein Interesse an der Kenntnis der Invalideneigenschaft. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12035 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985090215.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-61868