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VwGH 10.12.1986, 85/09/0166

VwGH 10.12.1986, 85/09/0166

Rechtssätze


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Normen
AVG §58 Abs1;
FleischUG 1982 §4 Abs2;
FleischUG 1982 §6 Abs1;
FleischUG 1982 §6 Abs3;
RS 1
Die Bestellung eines Tierarztes zum Fleischuntersuchungsorgan gem § 4 Abs 2 in Verbindung mit § 6 Abs 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes hat durch den Landeshauptmann mit Bescheid zu erfolgen. Die Erledigung des Landeshauptmannes gem den angeführten Gesetzesbestimmungen, mit der ein Tierarzt zum Fleischuntersuchungsorgan bestellt wird, ist - ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid - als Bescheid zu qualifizieren.
Normen
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs6;
FleischUG 1982 §4 Abs2;
FleischUG 1982 §6 Abs1;
FleischUG 1982 §6 Abs3;
RS 2
Die Erledigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, mit der im Aufsichtsweg eine als Bescheid zu qualifizierende Erledigung des Landeshauptmannes von Vorarlberg teilweise (hinsichtlich der Wendung: "Bis auf jederzeitigen Widerruf") aufgehoben wird, ist, da es sich bei diesem Inhalt der Erledigung um einen Spruch im Sinne des § 59 Abs 1 AVG 1950 handelt, als Bescheid zu werten. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass der BM f. Gesundheit und Umweltschutz nach dem übrigen Inhalt seiner Erledigung in der Frage der Bescheidqualität des Aktes des LH von Vlbg die Rechtsansicht vertreten hat, bei dem gegenständlichen Verwaltungsakt des "amtlichen Beauftragens" handle es sich um einen privatrechtlichen Vertrag.
Normen
B-VG Art18 Abs1;
FleischUG 1982 §4 Abs2;
FleischUG 1982 §6 Abs1;
FleischUG 1982 §6 Abs3;
RS 3
Die Gründe für die Zurücknahme der Bestellung eines Fleischuntersuchungstierarztes sind im § 6 Abs 3 des FleischuntersuchungsG taxativ aufgezählt. Die Zurücknahme der Bestellung "aus öffentlichem Interesse" widerspricht dem Gesetz und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Norm
VwGG §27;
RS 4
Der im § 27 VwGG verwendete Begriff "Entscheidung in der Sache" bedeutet nicht allein eine meritorische Entscheidung, sondern auch eine Entscheidung rein verfahrensrechtlicher Art.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0647/73 B RS 2
Normen
RS 5
Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid allein schließt noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruches mit Bescheidcharakter aus. Dennoch erfordert die Annahme des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (Hinweis B , 1597/75, VwSlg 8508 A/1975; E VS , 934/73, VwSlg 9458 A/1975).
Normen
AVG §8;
FleischUG 1982 §4 Abs2;
FleischUG 1982 §6 Abs1;
RS 6
Nach den Bestimmungen des FleischbeschauG hat ein Tierarzt, der für eine Gemeinde zum Fleischuntersuchungsorgan bestellt ist im Verfahren auf Bestellung eines anderen Tierarztes zum Fleischuntersuchungsorgan für dieselbe Gemeinde nicht Parteistellung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090166.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61865