VwGH 19.02.1986, 85/09/0155
VwGH 19.02.1986, 85/09/0155
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die im § 87 Abs 1 Z 2 BDG 1979 vorgesehene nachweisliche Ermahnung soll den Beamten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen, um ihn noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. Wenn der negativen Leistungsfeststellung bereits eine negative Leistungsfeststellung vorhergegangen ist, ergibt sich die Verpflichtung zur Leistungsfeststellung - ohne Ermahnung - ex lege aus § 87 Abs 3 BDG 1979. |
Normen | |
RS 2 | Gegenstand des Leistungsfeststellungsverfahren ist die Leistung des Beamten und nicht das angebliche Verhalten seiner Kollegen. Die Behauptung der Üblichkeit es Fernsehens im Dienst auch bei anderen Dienststellen entbehrt jeglichen Beweises und erscheint auch nicht in den Erfahrungen des täglichen Lebens gedeckt. |
Normen | |
RS 3 | Der in der Beschwerde geltend gemachten angeblich negativen Haltung des Vorgesetzen gegenüber dem Beamten kommt im Hinblick auf die weitgehende Objektivierung des Berichtes, durch das nachfolgende Verwaltungsverfahren die von der Beschwerde angenommene entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zu. |
Normen | |
RS 4 | Eine Mindestleistung kann auch bei vollständiger Erfüllung der zugewiesenen Arbeiten dann vorliegen, wenn mangels Leistungsbereitschaft bei gegebener Leistungsfähigkeit nicht mehr zugewiesen wurde. Leistung bedeutet nämlich Arbeit in Zeiteinheit. |
Norm | VwGG §41 Abs1; |
RS 5 | Das Verfahren vor dem VwGH kann nicht dazu dienen, Versäumnisse, die den Parteien im ordentlichen Verfahren unterlaufen sind, dann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen. Der VwGH hat im Hinblick auf das sich aus § 41 Abs 1 VwGG 1965 ergebende Neuerungsverbot auf solche Vorbringen nicht einzugehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1455/73 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12033 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985090155.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-61864