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VwGH 19.02.1986, 85/09/0155

VwGH 19.02.1986, 85/09/0155

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die im § 87 Abs 1 Z 2 BDG 1979 vorgesehene nachweisliche Ermahnung soll den Beamten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen, um ihn noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. Wenn der negativen Leistungsfeststellung bereits eine negative Leistungsfeststellung vorhergegangen ist, ergibt sich die Verpflichtung zur Leistungsfeststellung - ohne Ermahnung - ex lege aus § 87 Abs 3 BDG 1979.
Normen
RS 2
Gegenstand des Leistungsfeststellungsverfahren ist die Leistung des Beamten und nicht das angebliche Verhalten seiner Kollegen. Die Behauptung der Üblichkeit es Fernsehens im Dienst auch bei anderen Dienststellen entbehrt jeglichen Beweises und erscheint auch nicht in den Erfahrungen des täglichen Lebens gedeckt.
Normen
RS 3
Der in der Beschwerde geltend gemachten angeblich negativen Haltung des Vorgesetzen gegenüber dem Beamten kommt im Hinblick auf die weitgehende Objektivierung des Berichtes, durch das nachfolgende Verwaltungsverfahren die von der Beschwerde angenommene entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zu.
Normen
RS 4
Eine Mindestleistung kann auch bei vollständiger Erfüllung der zugewiesenen Arbeiten dann vorliegen, wenn mangels Leistungsbereitschaft bei gegebener Leistungsfähigkeit nicht mehr zugewiesen wurde. Leistung bedeutet nämlich Arbeit in Zeiteinheit.
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 5
Das Verfahren vor dem VwGH kann nicht dazu dienen, Versäumnisse, die den Parteien im ordentlichen Verfahren unterlaufen sind, dann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen. Der VwGH hat im Hinblick auf das sich aus § 41 Abs 1 VwGG 1965 ergebende Neuerungsverbot auf solche Vorbringen nicht einzugehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1455/73 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12033 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090155.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61864