VwGH 12.11.1986, 85/09/0152
VwGH 12.11.1986, 85/09/0152
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei einer Suspendierung muss auf Grund der Vorschriften des BDG 1979 über das "Verfahren vor der Disziplinarkommission" keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, es sei denn, es ist dies zur zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Feststellung des für die Erledigung der Suspendierungssache maßgebenden Sachverhaltes nach den entsprechenden Bestimmungen des AVG 1950 über das Ermittlungsverfahren geboten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/09/0049 E RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Ausführungen darüber, dass im Suspendierungsverfahren kein Recht auf grundlose Ablehnung von 2 Senatsmitgliedern gegeben sei; dies auch dann nicht, wenn auf der Basis des AVG 1950 eine mündliche Verhandlung angefordert wird. |
Normen | |
RS 3 | Auch dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides erster Instanz auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht hingewiesen hat und dies zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem § 13 Abs 3 letzter Satz AVG hätte führen müssen, beginnt die Entscheidungsfrist erst mit der Vervollständigung der Berufung, weil erst mit dieser eine Berufungsfrist vorliegt, über die die Behörde materiell entscheiden kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985090152.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-61863