VwGH 10.12.1986, 85/09/0077
VwGH 10.12.1986, 85/09/0077
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VVG §11 Abs1; VVG §4 Abs1; |
RS 1 | Der Verpflichtete trägt in den Anwendungsfällen des § 4 Abs 1 VVG 1950 (Ersatzvornahme) insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten sich insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (Hinweis E , 2576/53, VwSlg 3622 A/1955). Nicht auferlegt werden können dem Verpflichteten jedoch Ersatzleistungen, die außerhalb des Rahmens einer rechtmäßigen Vollstreckung entstanden sind. |
Normen | VVG §11 Abs1; VVG §4 Abs1; |
RS 2 | Von einer rechtmäßigen Vollstreckung kann nur dann die Rede sein, wenn die im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Arbeiten fachgerecht und dem behördlichen Auftrag entsprechend durchgeführt worden sind (Hinweis E , 0885/78). |
Normen | VVG §11 Abs1; VVG §4 Abs1; |
RS 3 | Ein nach Vornahme der eigentlichen Vollstreckungshandlungen erlassener Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme eines baupolizeilichen Auftrages ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG volle Anwendung finden; denn dieser Bescheid dient nicht mehr der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde (Hinweis E , 2883/52, VwSlg 3303 A/1954). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1273/54 E VwSlg 4057 A/1956 RS 5 |
Normen | VVG §10; VVG §11 Abs1; VVG §4 Abs1; |
RS 4 | Wenn § 10 Abs 1 VVG 1950 bestimmt, dass auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus dem gegenwärtigen Gesetz nichts anderes ergibt, die Vorschriften des I. und IV. Teiles des AVG 1950 sinngemäß Anwendung finden, woraus folgt, dass die Bestimmungen des II. Teiles über das Ermittlungsverfahren und somit auch über das Parteiengehör nicht anzuwenden sind, so gilt das nur für Verfahren nach § 10 VVG 1950. Die Einschränkung des § 10 VVG 1950 beziehen sich nämlich nur auf das Vollstreckungsverfahren im "engeren Sinn", d.h. auf das Verfahren, das auf die Erlassung der Vollstreckungsverfügung abzielt (Hinweis E , 2883/52, VwSlg 3303 A/1954). |
Normen | ReinhalteV Wr 1975 §4; VVG §11 Abs1; VVG §4 Abs1; |
RS 5 | Der Grund des behördlichen Auftrages auf Entfernung des Schlammes, des Unrats und der Fäkalien aus einer Wohnung gem § 4 der VO des Magistrates der Stadt Wien v. , M 16 - 850/75 betreffend die Reinhaltung von Gebäuden, Innenhöfen und Einrichtungen zur Tierhaltung sowie die Verwendung von Senk- und Düngergruben iVm § 57 Abs 1 AVG liegt einzig und allein in der Abwehr der durch einen Übelstand drohenden Gefahr für die Gesundheit der Menschen in diesem Haus. Es ist unerheblich, ob diese Verunreinigungen infolge eines Kanalgebrechens oder auf andere Weise - etwa schon vor dem Auftreten des Gebrechens in die Wohnung gelangt oder ob noch brauchbare in der Wohnung lagernde Gegenstände durch eindringende Abwässer vollkommen verdorben und zu Unrat geworden sind. |
Normen | |
RS 6 | Der Vollzug eines behördlichen Auftrages auf Entfernung des Schlammes, des Unrats und der Fäkalien aus einer Wohnung gem § 4 der VO des Magistrates der Stadt Wien v. , M 16 - 850/75 betreffend die Reinhaltung von Gebäuden, Innenhöfen und Einrichtungen zur Tierhaltung sowie die Verwendung von Senk- und Düngergruben im Wege der Ersatzvornahme umfasst auch die gründliche Reinigung der Wohnung samt den beschmutzten Fenstern, sodass dem Verpflichteten (Hauseigentümer) dem Grunde nach die Vollstreckungskosten auferlegt werden dürfen. |
Normen | ReinhalteV Wr 1975 §4; VVG §11 Abs1; VVG §4 Abs1; VwRallg; |
RS 7 | Unter "UNRAT" ist Abfall, Schutz, Verdorbenes, Unbrauchbares zu verstehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985090077.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-61861