VwGH 26.06.1985, 85/09/0074
VwGH 26.06.1985, 85/09/0074
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die in § 115 Abs 3 BAO normierte Verpflichtung der Prüfer zur Objektivität und zu einer Art materieller Neutralität verbietet es der Dienstbehörde, dienstliche Leistungen anhand einer Vergleichsrechnung ("Erfolgsstatistik"), die auf das durch sie erzielte steuerliche Mehrergebnis abstellt, zu beurteilen. |
Normen | |
RS 2 | Dass eine offensichtlich und nicht bestrittene Umständlichkeit, mangelnde Selektionsgabe und ein zaudernder, ineffizienter Prüfungsstil bei einem in der Großbetriebsprüfungsabteilung eingesetzten Beamten auf die Beurteilungsmerkmale Termingerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit von besonderem Einfluss ist, liegt auf der Hand. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11812 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985090074.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-61860