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VwGH 26.06.1985, 85/09/0074

VwGH 26.06.1985, 85/09/0074

Rechtssätze


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Normen
BAO §115 Abs3 impl;
BDG 1979 §82 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs1 Z1;
RS 1
Die in § 115 Abs 3 BAO normierte Verpflichtung der Prüfer zur Objektivität und zu einer Art materieller Neutralität verbietet es der Dienstbehörde, dienstliche Leistungen anhand einer Vergleichsrechnung ("Erfolgsstatistik"), die auf das durch sie erzielte steuerliche Mehrergebnis abstellt, zu beurteilen.
Normen
BDG 1979 §82 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs1 Z1;
RS 2
Dass eine offensichtlich und nicht bestrittene Umständlichkeit, mangelnde Selektionsgabe und ein zaudernder, ineffizienter Prüfungsstil bei einem in der Großbetriebsprüfungsabteilung eingesetzten Beamten auf die Beurteilungsmerkmale Termingerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit von besonderem Einfluss ist, liegt auf der Hand.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11812 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985090074.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-61860