VwGH 05.06.1985, 85/09/0006
VwGH 05.06.1985, 85/09/0006
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Grundsätzlich wirkt sich jede Änderung der Rechtslage nur für die Zukunft aus. Die verbindende Kraft von Bundesgesetzen beginnt im Regelfall, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. |
Normen | BDG 1979 §94 Abs1; VwRallg; |
RS 2 | Nach Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze durchgeführt werden. Dort, wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum. |
Norm | BDG 1979 §94 Abs1; |
RS 3 | Das Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar. Das Geständnis ist kein Beweismittel, denn es erbringt nicht Beweis, sondern es enthebt des Beweises. |
Normen | |
RS 4 | Ein Beamter, der bei der Ausübung seines Dienstes Umgang mit Schusswaffen hat, hat die besondere Verpflichtung, mit denselben besonders sorgsam umzugehen und eine unbefugte Benützung durch Dritte zu verhindern. |
Norm | BDG 1979 §132 Satz2 idF 1983/137; |
RS 5 | Den Worten "der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft" im § 132 zweiter Satz BDG 1979 idF BGBl 1983/137 kann nicht der Sinn entnommen werden, dass sie den Gesetzesbefehl enthielten, diese Regelung sei auch auf jene Disziplinarverfügungen anzuwenden, die vor dem , erlassen wurden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11787 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985090006.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-61857