VwGH 30.01.1986, 85/08/0198
VwGH 30.01.1986, 85/08/0198
Rechtssätze
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Normen | VwGG §34 Abs2; VwGG §45 Abs1 litb; VwGG §45 Abs1 Z2; |
RS 1 | Behält sich der Bf im Abtretungsantrag einer VfGH-Beschwerde für den Abtretungsfall weitere Ausführungen vor, ist ein Ergänzungsauftrag nach § 34 Abs 2 VwGG erforderlich, selbst wenn bereits im Abtretungsantrag ein Beschwerdegrund ausgeführt ist. |
Normen | VwGG §45 Abs1 litb; VwGG §45 Abs1 Z2 impl; |
RS 2 | Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 lit b VwGG 1952 bezieht sich nur auf den Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Beurteilung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1299/54 B VwSlg 3886 A/1955 RS 2 |
Normen | VwGG §34 Abs2; VwGG §46 Abs1; |
RS 3 | Wird die Beschwerdeergänzung auf einem Ergänzungsblatt der Beschwerde hinzugefügt, welches selbst die Sache nicht bezeichnet, so darf die Unterschrift auf dem Ergänzungsblatt erst nach dessen Verbindung mit dem Beschwerdeschriftsatz abgegeben werden, da andernfalls Gefahr besteht, dass sich das Blatt verselbstständigt und mangels eines Zusammenhanges mit einer bestimmten Sache in Verlust gerät. Die Unterlassung der Beachtung dieser Vorsicht stellt ein Verschulden dar, welches den Rechtsvertreter selbst trifft und daher die Bewilligung der WE hindert. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/14/0044 B RS 2 |
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 4 | Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (Hinweis B , 2363/52). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3636/80 B RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985080198.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-61854