VwGH 13.11.1986, 85/08/0176
VwGH 13.11.1986, 85/08/0176
Rechtssätze
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Normen | ASVG §113 Abs1; ASVG §35 Abs3; AVG §10 Abs1 impl; AVG §10 Abs2 impl; BAO §83 Abs1 impl; BAO §83 Abs2 impl; |
RS 1 | In der vom Bevollmächtigten mitgefertigten Bekanntgabe muß die geschehene ÜBERTRAGUNG DER ERFÜLLUNG DER DEM DIENSTGEBER NACH § 33 ASVG und § 34 ASVG OBLIEGENDEN PFLICHTEN auf den nach Name und Anschrift bezeichneten Bevollmächtigten deutlich erklärt werden. Die Vorlage einer vom Dienstgeber ausgestellten Vollmacht, durch welche der sie mitfertigende Bevollmächtigte "bevollmächtigt" wird, des Dienstgebers "Eingaben an die OÖ Gebietskrankenkasse zu unterfertigen", wird diesem Erfordernis nicht gerecht (Vermerk: Der Bevollmächtigte mag auf Grund ihrer Grundlage berechtigt sein, namens des Dienstgebers jede schriftliche Erklärung gegenüber dem bezeichneten Versicherungsträger abzugeben. Die Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber gem § 33 ASVG und § 34 ASVG obliegenden Pflichten kommt aber darin nicht zum Ausdruck). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1948/73 E VwSlg 8640 A/1974; RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Die Vorlage einer vom Dienstgeber ausgestellten Vollmacht, durch welche der sie mitfertigende Bevollmächtigte "bevollmächtigt" wird, des Dienstgebers "Eingaben an die Gebietskrankenkasse zu unterfertigen", wird dem Erfordernis des § 35 Abs 3 ASVG nicht gerecht, mag der Bevollmächtigte auf ihrer Grundlage auch berechtigt sein, namens des Dienstgebers jede schriftliche Erklärung gegenüber dem bezeichneten Versicherungsträger abzugeben. |
Norm | |
RS 3 | Wenn ein Steuerberater als "Vollmachtnehmer" eine Vollmacht nicht eigenhändig mitunterfertigt, sondern diese allenfalls lediglich mit dem Abdruck seiner Unterschriftenstampiglie versehen ist, so wird schon dadurch dem Erfordernis der "Mitunterfertigung" im Sinne des § 35 Abs 3 ASVG nicht entsprochen (Hinweis E 194/74). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985080176.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-61851