VwGH 10.11.1988, 85/08/0171
VwGH 10.11.1988, 85/08/0171
Rechtssätze
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RS 1 | Eine generelle Vertretungsmöglichkeit (anstelle der persönlichen Arbeitspflicht) schließt ein Dienstverhältnis aus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1044/79 E VwSlg 10422 A/1981 RS 2 |
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RS 2 | Eine Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, schlösse nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf E vom , 82/08/0154) die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/08/0070 E VwSlg 11778 A/1985 RS 5 |
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RS 3 | Kann ein Beschäftigter im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ablehnen und ist er dadurch in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei und kann der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren, so liegt kein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vor (Hinweis E , 82/08/0208). |
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RS 4 | Eine Vereinbarung, wonach ein Dienstnehmer (Betriebsarzt) im Urlaubsfall eine Vertretung selbst zu stellen und das Entgelt dafür selbst zu leisten hat, schließt - auch wenn tatsächlich nach einer solchen Vereinbarung vorgegangen worden ist - für sich allein die Annahme eines Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht aus (Hinweis E , 177/63, VwSlg 6187 A/1963). |
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RS 5 | Der Umstand, dass in den Verhinderungsfällen des Urlaubes oder der Krankheit - bei acht Arbeitseinheiten pro Monat - für jede durch diese Verhinderungen ausfallende Arbeitseinheit ein Achtel des monatlichen Entgelts abgerechnet wurde, spricht für das Vorliegen eines Werkvertrages (hier: ärztliche Tätigkeit für einen Krankenversicherungsträger). |
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RS 6 | Bei der Beurteilung des Vorliegens der Sozialversicherungspflicht kommt es im allgemeinen nicht darauf an, wie das zu beurteilende Arbeitsverhältnis von den Vertragspartnern angesehen oder bezeichnet wird. Vielmehr kommt es auf die inhaltliche Gestaltung der Beschäftigung an. |
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RS 7 | Bei einer ärztlichen Tätigkeit kommt der Verwendung von Instrumenten, die im Eigentum des beschäftigten Arztes selbst stehen, für die Frage der Sozialversicherungspflicht keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies trifft auch für das Fehlen von Weisungen an den Arzt, die sich im Hinblick auf dessen Fachkenntnisse erübrigen, zu, wenn er trotzdem der stillen Autorität des Dienstgebers unterliegt (Hinweis E , 1211/66). |
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RS 8 | Die Erbringung der mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen innerhalb bestimmter, vom Auftragnehmer festgesetzten Arbeitszeiten (hier: Ordinationszeiten), stellt noch keine in der Rsp des VwGH geforderte Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit dar. |
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RS 9 | Der Umstand, dass der Auftragnehmer innerhalb einer von ihm festgesetzten Arbeitszeit auch für einen anderen Auftraggeber tätig sein konnte, spricht gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. |
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RS 10 | Die Verpflichtung, - bei Fehlen persönlicher Weisungen - bloß allg Dienstanweisungen zu befolgen, ist kein Merkmal von persönlicher Abhängigkeit. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985080171.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-61850