VwGH 22.10.1987, 85/08/0160
VwGH 22.10.1987, 85/08/0160
Rechtssätze
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Norm | BSVG §3 Abs2; |
RS 1 | Im Bereich der Unfallversicherung der Bauern ist die analoge Heranziehung des § 23 Abs 3 lit b BSVG rechtlich unzulässig. |
Norm | BSVG §2 Abs1 Z1; |
RS 2 | Eine Benützungsvereinbarung (bezüglich eines im Gemeinschaftsgut stehenden Grundstückes) ist für die Versicherungspflicht beachtlich. Dies allerdings nur dann, wenn die Benützungsvereinbarung flächenmäßig erfolgt und dadurch von einander getrennte Betriebe entstehen, die jeder auf Rechnung und Gefahr des jeweiligen Benützungsberechtigten geführt werden (Hinweis E , 0093/63 und E , 2207/77). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/08/0161 E RS 1 |
Norm | GSVG 1978 §3 Abs3 Z1; |
RS 3 | Das Zustandekommen der Pflichtversicherung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang tatsächlich Leistungsansprüche entstehen können. (Hinweis auf Tomandl, Grundriss des Österr. Sozialrechts, 2. Aufl., S 32f) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/08/0153 E RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Für den selbständig Erwerbstätigen ist es typisch, dass er sich vertreten lassen kann und nicht selbst tätig werden muss (Hinweis E , 81/08/0150). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12563 A/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985080160.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-61849