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VwGH 22.10.1987, 85/08/0160

VwGH 22.10.1987, 85/08/0160

Rechtssätze


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Norm
BSVG §3 Abs2;
RS 1
Im Bereich der Unfallversicherung der Bauern ist die analoge Heranziehung des § 23 Abs 3 lit b BSVG rechtlich unzulässig.
Norm
BSVG §2 Abs1 Z1;
RS 2
Eine Benützungsvereinbarung (bezüglich eines im Gemeinschaftsgut stehenden Grundstückes) ist für die Versicherungspflicht beachtlich. Dies allerdings nur dann, wenn die Benützungsvereinbarung flächenmäßig erfolgt und dadurch von einander getrennte Betriebe entstehen, die jeder auf Rechnung und Gefahr des jeweiligen Benützungsberechtigten geführt werden (Hinweis E , 0093/63 und E , 2207/77).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0161 E RS 1
Norm
GSVG 1978 §3 Abs3 Z1;
RS 3
Das Zustandekommen der Pflichtversicherung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang tatsächlich Leistungsansprüche entstehen können. (Hinweis auf Tomandl, Grundriss des Österr. Sozialrechts, 2. Aufl., S 32f)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/08/0153 E RS 1
Normen
ASVG §4 Abs2;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
RS 4
Für den selbständig Erwerbstätigen ist es typisch, dass er sich vertreten lassen kann und nicht selbst tätig werden muss (Hinweis E , 81/08/0150).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12563 A/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985080160.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61849