VwGH 18.12.1986, 85/08/0122
VwGH 18.12.1986, 85/08/0122
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Partei, die eine Sozialversicherungss(beitrags)freiheit geltend macht, hat die dafür notwendigen Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen, sofern sie durch die bekämpfte Entscheidung, mit der sie zu Beitragszahlungen verpflichtet wird, in die Lage versetzt wird, die Annahme einer Verpflichtung zu Beitragszahlungen konkrete Sachverhaltsbehauptungen entgegenzusetzen (Hinweis E , 84/08/0234). Kommt sie dieser Behauptungslast nicht nach oder weigert sie sich, für die Ermittlung des Sachverhaltes wesentliche Unterlagen vorzulegen (Hinweis E , 84/08/0131), die die Einspruchsbehörde nicht von Amts wegen beschaffen kann, so ist es nicht rechtswidrig, weil die Einspruchsbehörde ihrer Entscheidung die Annahmen des bekämpften Bescheides zugrundelegt. |
Normen | |
RS 2 | Enthält der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers trennbare Ansprüche, so muss der Einspruch gegen diesen Bescheid hinsichtlich jedes trennbaren Abspruches einen begründeten Einspruchsantrag iSd § 412 Abs 1 ASVG enthalten. Eine nachgebrachte Begründung nach Ablauf der Einspruchsfrist kann den inhaltlichen Mangel nicht sanieren (Hinweis E , 100/80). |
Normen | |
RS 3 | Entscheidet der Versicherungsträger im Spruch seines Bescheides über Versicherungspflicht und Beitragshöhe (durch die Formulierung; "A gilt gemäß § 35 Abs 1 ASVG als Dienstgeber und ist gemäß § 58 Abs 2 ASVG verpflichtet, die in der mitfolgenden Feststellungsliste für die darin namentlich angeführten Dienstnehmer und bezeichneten Zeiträume nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ... einzuzahlen": vgl E , 0753/78). so ist ein Einspruch, dessen Antrag sich zwar auf den gesamten Bescheid bezieht, dessen Begründung aber nur auf den Ausspruch über die Beitragshöhe zu beziehen ist, hinsichtlich der den Ausspruch über die Versicherungspflicht betreffenden Einspruchteiles "mangels eines begründeten Einspruchsantrages" gemäß § 412 Abs 1 zweiter Satz ASVG zurückzuweisen; nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die diesen Einspruchsteil betreffende Begründung nicht nachgetragen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0100/80 E RS 2 |
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RS 4 | Das ASVG enthält keine Bestimmungen über den Eintritt eines Gesamtrechtsnachfolgers in die Beitragsverbindlichkeit des Beitragsschuldners (anders § 19 BAO). Der an sich zur Beitragsfeststellung zuständige Versicherungsträger ist daher nicht befugt, über die (allenfalls nach privatrechtlichen Bestimmungen auf einem anderen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen) Beitragsverbindlichkeiten zu entscheiden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/08/0262 E VwSlg 11813 A/1985 RS 1 |
Norm | ASVG §44; |
RS 5 | Die Befugnisse des Sozialversicherungsträgers, über die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entscheiden, ist auf Personen beschränkt, deren Beitragspflicht sich aus dem anzuwendenden Sozialversicherungsgesetz ergibt (Hinweis E , 1624/54). |
Normen | |
RS 6 | Ist während des Einspruchsverfahrens die Einspruchswerberin eine GmbH, die als Dienstgeberin nach den § 58 Abs 2 ASVG und § 113 Abs 1 ASVG verpflichtet wurde, durch Umwandlung in eine KG erloschen, so ist das Einspruchsverfahren einzustellen, weil eine Zuständigkeit zur Verpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers fehlt (1) und eine Feststellung zur Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG außerhalb der Sache nach § 66 Abs 4 AVG 1950 läge. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/08/0262 E VwSlg 11813 A/1985 RS 2 |
Normen | |
RS 7 | Ist eine Person für eine OHG (KG) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig, so ist die Gesellschaft selbst und sind nicht die Gesellschafter (Komplementäre) Dienstgeber (Abgehen E , 1304/77, E , 81/08/0155, E , 81/08/0025, mit ausführlichen Literaturhinweisen). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/08/0200 E VS VwSlg 12325 A/1986 RS 9 |
Normen | |
RS 8 | Bei der Festsetzung der Zuschlagshöhe nach § 113 Abs 1 zweiter Satz ASVG hat sich die Behörde mit den dort genannten Tatbestandselementen auseinander zu setzen, also mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners, des Ausmaßes der nachzuzahlenden Beiträge und insbesondere der Art des Meldeverstoßes. (Hinweis auf E vom , 83/08/0099) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/08/0083 E RS 1 |
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RS 9 | Die Partei, die eine Sozialversicherungsbeitragsfreiheit iSd § 49 Abs 3 ASVG geltend macht, hat - trotz des auch in einem solchen Verfahren grundsätzlich herrschenden Prinzips der Amtswegigkeit - die dafür notwendigen Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/08/0234 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12361 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985080122.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-61844