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VwGH 10.10.1985, 85/08/0111

VwGH 10.10.1985, 85/08/0111

Rechtssätze


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Normen
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
HKG 1946 §3 Abs2;
RS 1
Die Kammermitgliedschaft, auf die § 2 Abs 1 Z 1 GSVG abstellt, hängt von der Befugnis zur Ausübung des betreffenden Gewerbes ab, nicht vom Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vor Erlangung der Gewerbeberechtigung (Hinweis E , 1069/65, VwSlg 6830 A/1965).
Norm
GSVG 1978 §25 Abs1;
RS 2
Die Führung eines Gewerbebetriebes vor Erlangung der betreffenden Gewerbeberechtigung kann nicht als eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25 Abs 1 GSVG beurteilt werden. Weder Gewinne noch Verluste aus einer solchen Erwerbstätigkeit können in die Bemessungsgrundlage Eingang finden.
Normen
HKG 1946 §29 Abs5;
HKG 1946 §29 Abs6;
HKG 1946 §29 Abs7;
HKG 1946 §42 Abs4;
RS 3
Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft entsteht ex lege. Solange über die Frage der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes noch keine Entscheidung nach § 42 Abs 4 1.Satz HKG ergangen ist, kann diese Frage nach § 38 Abs 1. Satz AVG 1950 von einer Behörde als Vorfrage selbstständig beurteilt werden, wenn sie eine notwendige Grundlage für die Entscheidung dieser Behörde bildet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0018 E VwSlg 11882 A/1985 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11903 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080111.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-61842