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VwGH 22.09.1988, 85/08/0082

VwGH 22.09.1988, 85/08/0082

Rechtssätze


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Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
RS 1
Der Inhalt jeder Begründung muss zunächst den im konkreten Fall festgestellten maßgebenden Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen zum Ausdruck bringen; die Behörde hat darzulegen, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen sie zu ihrem Bescheid gelangt ist. Sie muss weiters dartun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt.
Norm
ASVG §49 Abs2;
RS 2
Vertraglich zustehende Umsatzprovisionen, die jährlich im nachhinein abgerechnet werden, werden nicht schon dadurch zu Bezügen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Maßgebend ist vielmehr die Art des Anspruches, der im allgemeinen seiner Wesensart nach bei der vertraglichen Zusicherung einer Umsatzprovision mit der Tätigkeit von Umsätzen entsteht. Solche Umsatzprovisionen sind daher nicht erst mit ihrer Flüssigmachung als gewährt anzusehen. Auch bei Umsatzbeteiligungsprämien, bei denen nach den getroffenen Vereinbarungen der Umsatz einer bestimmten Periode bloß als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung ihrer Höhe heranzuziehen ist, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass der Anspruch auf die Leistung schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Den Umsätzen kommt in diesen Fällen nur mittelbar als Maß für die Höhe der Prämie Bedeutung zu. Die Frage, ob vertraglich zugesicherte Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien als Sonderzahlungen oder als laufendes Entgelt anzusehen sind, kann nicht generell sondern nur auf Grund jeweils zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen beantwortet werden.
Norm
ASVG §49 Abs2;
RS 3
Wenn das Entstehen des Anspruches auf eine Umsatzprovision nach der dienstvertraglichen Vereinbarung nicht allein von der Tätigkeit laufender Umsätze, sondern darüber hinaus noch von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig ist, so entsteht in diesen Fällen der Anspruch auf die Leistung erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen (Hinweis E , 956/76).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0076 E RS 4
Normen
ASVG §113 Abs1;
ASVG §49;
AVG §60;
RS 4
Bei der Festsetzung der Zuschlagshöhe nach § 113 Abs 1 zweiter Satz ASVG hat sich die Behörde mit den dort genannten Tatbestandselementen auseinander zu setzen, also mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners, des Ausmaßes der nachzuzahlenden Beiträge und insbesondere der Art des Meldeverstoßes. (Hinweis auf E vom , 83/08/0099)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0083 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985080082.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61840