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VwGH 13.09.1985, 85/08/0067

VwGH 13.09.1985, 85/08/0067

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Damit Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 1 AlVG 1977 (unter dem Gesichtspunkt der "Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses") vorliegt, muss das Beschäftigungsverhältnis, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, gelöst sein. Dieses aus dem Recht des Versicherungsverhältnisses gewonnene Verständnis erfährt durch leistungsrechtliche Normen keine Korrektur, im Gegenteil: diese Normen (vor allem § 12 Abs 7 AlVG 1977 als Ausdruck des durchgängigen Verständnisses des Gesetzgebers) bekräftigten vielmehr diese Interpretation. Arbeitslosigkeit ist daher zwar bei einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber bei einer bloßen Karenzierung gegeben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0083 E VwSlg 11600 A/1984 RS 7
Norm
RS 2
§ 12 Abs 7 AlVG 1977 als Ausdruck eines allgemeinen Verständnisses des Begriffes Arbeitslosigkeit durch den Gesetzgeber steht einerseits einer Korrektur der aus dem Recht des Versicherungsverhältnisses gewonnenen Interpretation der Wendung "Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses" in § 12 Abs 1 leg cit entgegen; andererseits schließt diese leistungsrechtliche Norm nicht nur eine Auslegung des § 12 Abs 6 lit a leg cit als Erweiterung des Arbeitslosenbegriffes des § 12 Abs 1 leg cit aus, sondern gebietet vielmehr, § 12 Abs 6 lit a leg cit im Lichte des in § 12 Abs 7 leg cit zum Ausdruck kommenden Verständnisses des Arbeitslosenbegriffes zu interpretieren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0083 E VwSlg 11600 A/1984 RS 15
Norm
RS 3
Im Falle einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarung (deren Inhalt im Wortlaut festgestellt werden müsste), wäre diese Vereinbarung nach den Regeln des § 914 ABGB auszulegen, wobei die Feststellung der Absicht der Parteien im Vordergrund zu stehen hätte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080067.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-61837