VwGH 30.05.1985, 85/08/0058
VwGH 30.05.1985, 85/08/0058
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die positive Gebrauchnahme vom Ermessen der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 4 AlVG findet gem § 47 AlVG keinen bescheidmäßigen Niederschlag. Die Beurteilung nach § 12 Abs 4 AlVG erfolgt nicht in einem rechtlich verselbständigten Verfahren, sondern ist Gegenstand der behördlichen Prüfung erst entweder anlässlich der Versagung einer beantragten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Hinweis E , 819/65) oder anlässlich des Widerrufes der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. |
Norm | AlVG 1977 §12 Abs4; |
RS 2 | Ausführungen zum Vorliegen eines "berücksichtigungswürdigen Falles", wobei die individuelle Situation des Arbeitslosen einerseits und die Lage auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere die regionale Situation, andererseits zu würdigen sind (hier: Besuch des Meisterprüfungsvorbereitungskurses für Steinmetz an einer Fachschule durch den Bfr nach Beendigung seines Dienstverhältnisses im väterlichen Steinmetzbetrieb). |
Normen | |
RS 3 | Ein allfälliges Fehlverhalten der Behörde in anderen Fällen gibt dem Bfr nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde in seinem Fall, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf Anwendung der Begünstigungsbestimmung des § 12 Abs 4 AlVG trotz fehlender Berücksichtigungswürdigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre (Hinweis E , E , B 47/76). |
Norm | AlVG 1977 §12 Abs4; |
RS 4 | Voraussetzung einer positiven Ausübung des den Arbeitsämtern im § 12 Abs 4 AlVG eingeräumten Ermessens ist das Vorliegen eines in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilenden "berücksichtigungswürdigen Falles"(Hinweis E , 819/65). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985080058.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-61834