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VwGH 04.07.1985, 85/08/0040

VwGH 04.07.1985, 85/08/0040

Rechtssätze


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Norm
ASVG §49 Abs3 Z18;
RS 1
Die Ausnahmebestimmung gilt auch dann, wenn der Dienstgeber zwar allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen der Dienstnehmer eine Zukunftssicherung anbietet, von diesem Anbot aber nicht alle Dienstnehmer oder alle Dienstnehmer einer bestimmten Gruppe Gebrauch machen, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen der Dienstgeber anteilsmäßige Leistungen für die Zukunftssicherung zu erbringen hat (Hinweis auf die gleichartige Interpretation des § 3 Z 20 EStG 1972). Das Anbot muss aber von seinen objektiven Voraussetzungen her so beschaffen sein, dass es geeignet ist, von allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe auch tatsächlich angenommen zu werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0006 E VwSlg 11823 A/1985 RS 1
Normen
ASVG §49 Abs3 Z18;
EStG 1972 §3 Z20;
VwRallg;
RS 2
Trotz der Verschiedenheit der Zwecke der Gebiete des Sozialversicherungsrechts und des Einkommensteuerrechts ist nicht nur hinsichtlich jener Tatbestände, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich auf die steuerlichen Vorschriften hinweist, eine Wertung nach steuerrechtlichen Vorschriften geboten; die Parallelität der Formulierungen im Sozialversicherungsrecht und im Einkommensteuerrecht gebietet auch (unter Beachtung der verschiedenartigen Zwecke) in den Fällen eine möglichst einheitliche Interpretation, in denen der Gesetzgeber den steuerrechtlichen Tatbestand (aus dem Grund der Angleichung des Sozialversicherungsrechts und Steuerrechts) wörtlich übernommen hat (Hinweis E , 2815/77 und , 2814/77).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080040.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61833