VwGH 23.10.1986, 85/08/0033
VwGH 23.10.1986, 85/08/0033
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Auch für die Entscheidung des Landeshauptmannes nach § 413 Abs 1 Z1 ASVG über einen nach § 412 ASVG eingebrachten Einspruch gegen den Bescheid eines Versicherungsträgers sind die Vorschriften des § 66 Abs 4 AVG maßgebend. (Hinweis auf E vom , Zl. 1682/56) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0001/64 E VwSlg 6379 A/1964 RS 2 |
Norm | ASVG §68 Abs1 idF 1973/031 1979/530; |
RS 2 | Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der 34. Nov () ist nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu prüfen, ob das Feststellungsrecht verjährt ist oder nicht. Ist danach Verjährung noch nicht eingetreten, dann ist der weiteren Prüfung die nach der 34. Nov bestehenden Rechtslage zu Grunde zu legen. War das Feststellungsrecht hingegen auf Grund der bis zum Inkrafttreten der 34. Nov geltenden Rechtslage bereits verjährt, dann kann die Änderung der Rechtslage nach der 34. Nov nicht rückwirkend den Eintritt der Verjährungswirkung beseitigen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/08/0114 E VwSlg 11941 A/1985 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, wonach der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde gezwungen wäre, das Ermittlungsverfahren von allen Anfang an zu wiederholen (Hinweis E , 154/80). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985080033.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-61832