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VwGH 23.10.1986, 85/08/0033

VwGH 23.10.1986, 85/08/0033

Rechtssätze


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Normen
ASVG §413 Abs1 Z1;
AVG §66 Abs4;
RS 1
Auch für die Entscheidung des Landeshauptmannes nach § 413 Abs 1 Z1 ASVG über einen nach § 412 ASVG eingebrachten Einspruch gegen den Bescheid eines Versicherungsträgers sind die Vorschriften des § 66 Abs 4 AVG maßgebend. (Hinweis auf E vom , Zl. 1682/56)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0001/64 E VwSlg 6379 A/1964 RS 2
Norm
ASVG §68 Abs1 idF 1973/031 1979/530;
RS 2
Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der 34. Nov () ist nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu prüfen, ob das Feststellungsrecht verjährt ist oder nicht. Ist danach Verjährung noch nicht eingetreten, dann ist der weiteren Prüfung die nach der 34. Nov bestehenden Rechtslage zu Grunde zu legen. War das Feststellungsrecht hingegen auf Grund der bis zum Inkrafttreten der 34. Nov geltenden Rechtslage bereits verjährt, dann kann die Änderung der Rechtslage nach der 34. Nov nicht rückwirkend den Eintritt der Verjährungswirkung beseitigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0114 E VwSlg 11941 A/1985 RS 1
Normen
ASVG §413 Abs1 Z1;
AVG §66 Abs4;
RS 3
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, wonach der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde gezwungen wäre, das Ermittlungsverfahren von allen Anfang an zu wiederholen (Hinweis E , 154/80).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985080033.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-61832

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