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VwGH 21.03.1985, 85/08/0031

VwGH 21.03.1985, 85/08/0031

Rechtssätze


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Normen
AVG §38;
AVG §68 Abs2;
RS 1
Durch einen das Verfahren gemäß § 38 AVG aussetzenden Bescheid erwächst nicht ein Recht, daß das Verfahren nicht beendet wird. Ein solcher Bescheid kann in Anwendung des § 68 Abs 2 AVG aufgehoben werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2501/51 E VwSlg 3339 A/1954 RS 1
Normen
AVG §38;
AVG §68 Abs2;
RS 2
Aus einem Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG erwächst den Verfahrensparteien kein Recht auf Nichtbeendigung des Verwaltungsverfahrens; die Aussetzung kann sich nur dahin auswirken, dass es den Parteien unter Umständen verwehrt sein kann, von der Behörde vor Entscheidung der Vorfrage bzw ohne entsprechende Änderung des Sachverhaltes eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen. Es liegt keine Rechtsverletzung durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides in Anwendung des § 68 Abs 2 AVG vor (Hinweis E , 2501/51, VwSlg 3339 A/1954).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080031.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-61831